AGB

 

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Präambel

 

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen für gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zugrunde.

Durch Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Lieferungen werden sie anerkannt. Sollten Einkaufsbestimmungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

Angebot und Auftragsnahme

Alle Angebote sind unverbindlich. Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbtöne, u.a. die im Internet, in Prospekten und anderen Drucksachen enthalten sind, sind branchenüblichen Annäherungswerte.

Unsere Produkte werden aus hochwertigen Materialien hergestellt. Bei den Farben kann es zu geringen Farbabweichungen kommen.

Wir übernehmen keine Verantwortung für die abgebildeten Farben und Prägungen der Oberflächen.

Aufträge für Sonderanfertigungen bedürfen in den Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben.

Konstruktions- und Modelländerungen, die infolge gemachter Erfahrung zweckmäßig erscheinen, behalten wir uns vor.

Durch Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese bleiben unser Eigentum. Angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

 

Zahlung

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Lieferung mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen dürfen nicht an Vertreter oder Reisende erfolgen.

Bei Zahlung mit Wechsel hat der Besteller die Kosten, insbesondere Diskont und Inkassospesen zu tragen.

Skontoabzug ist bei Wechselzahlung unzulässig. Berechnete Wechselkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. Die Zurückhaltung von Zahlung oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.

Wir sind berechtigt Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

Bei Zielüberschreitungen können wir vorbehaltlich sonstiger Rechte Verzugszinsen in Höhe der jeweils von den Banken für laufende Kredite berechneten Zinssätze und Spesen in Rechnung stellen. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel, zur Folge; ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, vor weiteren Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, vom Vertrage zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt würden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern.

Preise

Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere die Kosten für Löhne, Vormaterial oder Frachten ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk- oder ab Vertreter-Auslieferungslager.

Lieferungen ab einem Auftragswert von 250,00 € (ausschl. MWST) erfolgen frei Haus im Inland, frei Grenze ins Ausland. Der Mindestauftragswert bei Erstbestellung beträgt 100,00 € (ausschl. MWST).

In Katalogen und Preislisten genannte Preise (ausschl. MWST) sind Preise nur für den Wiederverkäufer.

 

Verpackung

Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.

 

Versand, Fracht und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Werk- oder Vertreter-Auslieferungslager. Wird die Ware versandt oder dem Besteller an dessen Platz auf sein Verlangen zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten (§ 447 BGB), spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Vertreter-Auslieferungslagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob vom Erfüllungsort aus versandt wird und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung, Platzzusendung, oder Abnahme, so geht die Ware mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung auf Gründen beruht, die wir zu vertreten haben.

Für die Berechnung sind die beim Versand festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend.

 

Lieferzeiten

 

Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Auftrags-Einzelheiten und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende die Ware das Werk oder Vertreter-Auslieferungslager verlassen hat oder bei Unmöglichkeit der Versendung die Bereitschaft  zum Versand der Ware gemeldet ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten – z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien.

 

Der Eintritt solcher Umstände wird dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können verlängert sich diese mangels besonderer Vereinbarungen darüber in angemessenem Umfang. Bei Lieferverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe:

Der Besteller kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus § 326 nur insoweit verlangen, als er selbst auf Schadenersatz von dritter Seite in Anspruch genommen wird. Ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Schadensersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwerts.

Lieferungs- und Leistungsverzögerungen, welche auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, haben wir nur dann zu vertreten, wenn es sich um vertragstypische Verzögerungen handelt. Sollte uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, werden wir den eingetretenen Verzugsschaden ausgleichen.

Schadensersatz erfolgt nur bis zur Höhe des Warenwerts.

Eine Fristsetzung ist unwirksam, sofern die Lieferverzögerung auf höherer Gewalt oder auf von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener, insbesondere von außen einwirkender Umstände gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten; als höhere Gewalt gelten auch Streiks und Aussperrung. Der Besteller wird vom Eintritt höherer Gewalt unverzüglich benachrichtigt.

 

Liefermenge

Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist bei Sonderanfertigungen nicht möglich. Sonderanfertigungen sind alle Ausführungen, die von denen im jeweils gültigen Katalog bzw. Prospekten genannten abweichen, dies gilt besonders bezüglich der Farben.

 

Mängelrüge

Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Besteller diese unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich hierbei auf die gesamte Lieferung. Frachtpapiere dürfen nicht unterschrieben werden (auch nicht unter Vorbehalt), bevor die gelieferte Karton-Anzahl mit den Angaben auf den Frachtpapieren verglichen wurde. Fehlende Kartons oder Beschädigungen müssen in präziser Angabe auf den Frachtpapieren notiert und vom Speditionsfahrer mittels eindeutig identifizierbarer Unterschrift bestätigt werden.

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware, d.h. am Tage der Lieferung, an uns mitzuteilen. Die Mängelrüge muß schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätesten aber innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Anlieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Später vorgetragene Beanstandungen oder Mängelrüge begründen keinen Anspruch auf Wandlung, Minderung, Nachlieferung oder Ersatzlieferung innerhalb des Kaufvertrages.

Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen (Vorzeigepflicht).

Wird ein Mangel nachgewiesen, leisten wir nach Wahl des Bestellers Nachbesserung oder liefern mangelfreie Ware Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware wobei die Versandart durch uns bestimmt wird. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird eine Ersatzlieferung nicht vorgenommen, hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Wandlung.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf den Ersatz mittelbarer Schäden oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf  Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandener Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüberhinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereingang oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinteilung sind nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

Veräußert der Besteller Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im voraus die sich aus der Weiterveräußerung ergebenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist solange befugt, diese Forderung einzuziehen, bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges, eines Vermögensverfalles oder eines anderen Grundes durch uns untersagt wird. Im diesem Falle hat der Besteller uns auf Verlangen über jede einzelne Forderung eien Abtretungserklärung unter Bekanntgabe des Schuldners in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die durch Weiterverarbeitung, Einbau oder Vermischung unseres Eigentums mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechnungen des Kaufpreises an uns abgetreten.

Die Erfüllung der laufenden Kaufverträge kann von der Vorauszahlung oder Sicherstellung abhängig gemacht werden.

Im Falle des Zahlungsverzuges oder Vermögensverfalles sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltware zu beanspruchen. Bis zur Aushändigung der Vorbehaltsware hat der Besteller diese von uns gelieferte Ware getrennt zu lagern und sie als unser Eigentum kenntlich zu machen.

Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegeben Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen.

Über Maßnahmen Dritter zur Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übermittlung der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – bei Pfändung der Vorbehaltsware einer doppelten Abschrift des Pfändungsprotokolls – zu unterrichten.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer, Wasser, Vandalismus und Diebstahlgefahr, sowie (den zufälligen) sonstigen Untergang, (die zufällige) Verschlechterung zu versichern und zu schützen und uns auf Verlangen den Abschluß des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Alle evtl. Ansprüche an den Versicherer aus diesen Versicherungsverträgen hinsichtlich der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten hierdurch als an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Sollten wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die Waren zurücknehmen, ist dies, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetzt Anwendung findet, nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

 

Produkthaftung

Wir haften im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Fulda.

Gegenüber dem Besteller, der Vollkaufmann ist, gilt für alle Streitigkeiten zwischen der Verkäuferin und dem Käufer als ausschließlicher Gerichtsstand der Gerichtsstand der Verkäuferin. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus der Begebung von Wechseln und Schecks.

 

Wirksamkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich.